Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Das Ehepaar Müller hatte bei uns eine Kreuzfahrt gebucht. Bei der Anmeldung verzichtete es auf eine Annullierungskostenversicherung, da es bereits eine solche hätte. Wenige Tage vor Abreise musste es die Reise absagen, Annullierungskosten 100 %, Fr. 12'600.00. Die private Annullierungskostenversicherung zahlt jedoch nur Fr. 10'000.00. Was nun?
Antwort:
Annulliert ein Kunde seine Reise, dann werden die Annullierungskosten fällig. Schuldner der Annullierungskosten ist der Kunde, unabhängig davon, ob eine Versicherung besteht oder nicht. Denn die Annullierungskostenversicherung zahlt nur:
a. wenn der Kunde bezahlen muss und
b. ein versicherter Grund zur Auflösung des Vertrages geführt hat (Krankheit, Unfall etc.; diese Gründe sind in der Versicherungspolice genau umschrieben).
Die Versicherung zahlt im Maximum die versicherte Summe.
Ist die versicherte Summe kleiner als die geschuldeten Annullierungskosten (Fr. 12'600.00 ./. Fr. 10'000.00 = Fr. 2'600.00 sind nicht gedeckt), so hat der Kunde die Differenz selber zu zahlen.
Verfügt der Kunde über eine eigene Annullierungskosten-Versicherung, sollte das Reisebüro auf eine mögliche Unterversicherung hinweisen. Verzichtet der Kunde dennoch auf die obligatorische Annullierungskostenversicherung oder eine Zusatzversicherung, verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung (Verzichtserklärung).
Gleiches gilt für die Rückreisekostenversicherungen.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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