Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Rechtliche Gesichtspunkte werden häufig bei der Planung von Events ausser Acht gelassen. Events sollen Attraktivität, Freude usw. vermitteln; das heisst Marketingaspekte stehen im Vordergrund. Mögliche Risiken und deren rechtliche Folgen stehen auf einer anderen Seite.
Gleichwohl sollte das Risiko abgeklärt und die notwendigen rechtlichen Schritte unternommen werden.
Dazu gehört die Frage: Wer tritt gegenüber den Gästen als Vertragspartner auf?
Denn wer Vertragspartner der Gäste ist, ist auch für die korrekte Durchführung des Events verantwortlich. Dies sowohl was die korrekte Erbringung der Leistungen anbelangt, wie wenn der Gast durch Unfall, Krankheit usw. zu Schaden kommt. Der Vertragspartner des Kunden ist für seine Angestellten wie die beigezogenen Drittunternehmen verantwortlich. Schädigt ein Drittunternehmen einen Gast, hat der Veranstalter grundsätzlich dafür einzustehen.
Sind verschiedene Partner in die Organisation involviert, so sollte aus der Ausschreibung/Anmeldung usw. klar ersichtlich sein, wer gegenüber dem Gast Vertragspartei ist. Ist die Ausschreibung nicht klar abgefasst, könnte es sein, dass sämtliche beteiligte Organisationen gemeinsam verantwortlich sind (einfache Gesellschaft).
Welche Leistungen werden den Gästen versprochen?
In den Ausschreibungen werden häufig attraktive, blumige, werbemässig zügige Formulierungen verwendet. Zu was verpflichtet sich der Veranstalter nun wirklich? Sinnvollweise werden die vertraglich versprochenen Leistungen in einem Kästchen mit dem Preis zusammengefasst. Hier sollte eine nüchterne, beschreibende Sprache verwendet werden.
Unter Umständen ist auch die Preisbekanntgabeverordnung (und die Merkblätter des SECO), welche festlegt, wie Werbung mit Preisen zu gestalten ist, massgebend.
Welches Gefahrenpotential haben die angebotenen Aktivitäten?
Die Aktivitäten sollten auf ihr Gefahrenpotential untersucht werden. Ein Kinderplauschnachmittag mit einfachen Spielen hat ein relativ kleines Gefahrenpotential. Werden jedoch Turmspringen, Disco-Abend am Schwimmbadbecken (Alkoholkonsum), nächtliche Schlittenfahrten (nach Fondue-Abend) angeboten, besteht ein grösseres Gefahrenpotential.
Wie kann das bestehende Gefahrenpotential verringert werden?
Das Gefahrenpotential kann verkleinert werden, z.T. durch Teilnahmebedingungen, klare Weisungen und Überwachung, Beizug von Fachpersonen Bereitstellen des Materials (z.B. Schutzbekleidung bei „Schweisser-Events“) und des Rettungsmaterials.
Sind die internen Verhältnisse geklärt? Die Verantwortlichkeiten klar zugewiesen? Besteht eine Krisen und Sicherheitsorganisation?
Die internen Verhältnisse sollten klar strukturiert und organisiert sein. Die Aufgaben und Kompetenzen sind den eigenen Mitarbeitern klar und eindeutig zu übertragen. Sinnvollerweise werden Verantwortliche für bestimmte Bereiche ernannt. Werden Drittunternehmen beigezogen, sollten schriftliche Verträge abgeschlossen werden. Neben den Pflichten und den Haftungsfragen sollte ein Ansprechpartner bestimmt werden. Diese Unternehmen sollten auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.
Besteht eine Haftpflichtversicherung des Vertragspartners des Kunden, welche sämtliche Aktivitäten abdeckt und über eine genügend hohe Garantiesumme verfügt?
Risiken können nie vollständig ausgeschlossen werden, es ist nur eine Optimierung möglich. Daher sollte kein Event ohne entsprechende Haftpflichtversicherung durchgeführt werden.
Für bestimmte Risiken benötigt man eine Zusatzversicherung (mit der Versicherung abklären).
Verunfallen Personen können die Schäden ohne weiteres in die Hunderttausende oder Millionen von Franken gehen. Obwohl die meisten Schweizer über eigene Versicherungen verfügen, sollte der Veranstalter gleichwohl über eine umfassende Haftpflichtversicherung verfügen.
Die Person, welche den Gast schädigt (z.B. verletzt), kann auch belangt werden. Hier handelt es sich in der Regel um eine ausservertragliche Haftung. – Der Arbeitgeber sollte immer dafür sorgen, dass seine Haftpflichtversicherung auch Schadenersatzforderungen gegenüber seinen Angestellten abdeckt. Werden free-lance-Mitarbeiter beschäftigt, sollten die auch mitversichert werden.
Neben dieser zivilrechtlichen Haftung kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sowohl des Schädigers wie derjenigen Person bestehen, welche für die Sicherheitsmassnahmen usw. zuständig wäre. Diese strafrechtliche Verantwortung kann nicht versichert werden und trifft die Person persönlich.
Überarbeitete Fassung des im VHF Bulletin 2002/1 erschienen Artikels des anlässlich des HSMAI-Marktingtages vom 18. Januar 2002 gehaltenen Referates.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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