Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Eine 6-köpfige Familie kam diesen Sommer eine Stunde verspätet von Gran Canaria in Zürich an (Charterflug) und verpasste den letzten Zug nach Grindelwald. Sie musste in Zürich übernachten und konnte am Montag Morgen ihren Lebensmittelladen nicht öffnen. Wer bezahlt die Zusatzkosten und den Einnahmenausfall?
Antwort:
1. Flugpläne sind grundsätzlich einzuhalten.
2. Charterflüge: Doch nicht jede Verspätung ist rechtlich erheblich. So gilt in Deutschland die Gerichtspraxis, dass Verspätungen bis zu 4 Stunden entschädigungslos hinzunehmen sind. Bei Langstreckenflügen kann diese Zeitspanne auch länger, bei Kurzstrecken (Rom – Zürich) auch etwas kürzer sein. Die Schonfrist wird damit begründet, dass bei Pauschalreisen der Transportzeitpunkt nicht so sehr im Vordergrund steht.
Die einstündige Verspätung begründet somit keine Haftung des Veranstalters. Dazu kommt, dass der Kunde bei seiner eigenen Tagesplanung Verspätungen einkalkulieren muss. Er darf nicht damit rechnen, dass Flugpläne ganz genau eingehalten werden. Die kalkulierte Umsteigzeit Flugzeug - Bahn von 1 Stunde ist zu kurz: Muss doch die Passkontrolle erfolgen, das Gepäck abholt werden, dann folgt der Zoll und schliesslich der Weg zum Bahnhof. Auch bei pünktlicher Ankunft ist eine Stunde fast zu knapp bemessen.
3. Bei Linienflügen bestehen strengere Regeln, denn hier ist der Transport die Hauptleistung und dieser ist gemäss Flugplan durchzuführen. Das Flugzeug muss innerhalb eines objektiv angemessenen Zeitraumes am Bestimmungsort eintreffen (Dettling-Ott). Bei Kurzstrecken ist dieser Zeitraum kleiner als bei Langstrecken. Liegt eine Verspätung vor, haftet der Lufttransportführer für allfällige Schäden, es sei denn, er könne seine Schuldlosigkeit beweisen. Die Haftung richtet sich nach dem Warschauer Abkommen.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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