Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Ein Ehepaar hatte 14 Tage Badeferien auf Rhodos mit Direktflug gebucht. Drei Tage vor Abreise wurde der Flugplan geändert. Anstelle des Direktfluges eine Übernachtung in Athen. Was muss der Veranstalter zurückbezahlen?
Antwort:
1. Hier handelt es sich um eine wesentliche Änderung und zwar um eine Minderleistung. Die Kunden verlieren einen Ferientag. Nach dem Urteil des Zürcher Obergerichtes berechnet sich der Minderwert der Reise wie folgt: Reisepreis Fr. 1'800.00 pro Pers. für 14 Tage (Flug, Hotel). Erster und letzter Ferientag sind Reisetage. Von den 14 Tagen sind somit 12 Ferientage (Erholung). Für 12 Ferientage zahlten sie Fr. 1800; nun geht ein Ferientag verloren, Fr. 1‘800: 12 Tage = 150.00/Tag und Person. Der Minderwert beträgt somit Fr. 150/Person.
2. Nach dem Pauschalreisegesetz hat der Veranstalter den Kunden so bald wie möglich über wesentliche Vertragsänderungen zu informieren. Zögert er diese Information hinaus und kommt dadurch der Kunde zu Schaden, hat der Veranstalter diesen zu ersetzen.
Beispiel: Drei Tage vor Abreise informiert der Veranstalter den Kunden, dass er nicht im gebuchten Strandhotel sondern in einem Stadthotel untergebracht wird. Der Kunde sagt die Reise ab und bucht nun ein teureres Ersatzarrangement mit Strandhotel. – Der Veranstalter hatte schon lange Kenntnis vom infolge Hotelbrand notwendigen Hotelwechsel und spekulierte einfach, der Kunde wäre dann schon mit der Änderung einverstanden. Dieses Zurückhalten der Information ist verschuldet, so dass der Kunde Schadenersatz verlangen kann, wenn er bei frühzeitiger Benachrichtigung ein günstigeres Ersatzreisearrangement hätte buchen können.
Quelle: Urteil Bezirksgericht ER Zürich vom 11.2.1982, Urteil Obergericht III. ZivK. Zürich vom 12.8.1982 in Schweizerische Juristen-Zeitung 1983 (79) 341 ff.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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