Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
Frage:
Ein Kunde hatte eine einwöchige Toscana-Rundreise gebucht; als Höhepunkt war der Besuch des "Palio" in Siena einschliesslich der Segnung der Pferde im Dom und anschliessendes Nachtessen bei einer Contrada vorgesehen. Der Veranstalter musste die Rundreise neu organisieren, so dass der Palio-Besuch entfiel. Der Kunde will annullieren, der Veranstalter beharrt auf dem Vertrag.
Antwort:
Programmänderungen vor Abreise werden in wesentliche und nicht wesentliche Vertragsänderungen unterteilt. Wobei diese Unterscheidung in jedem Einzelfall neu vorzunehmen ist.
Wesentliche Änderungen sind „erhebliche Änderungen eines wesentlichen Vertragspunktes". Wesentliche Änderungen ändern z.B. den Charakter oder den Zuschnitt der Reise; sie betreffen objektiv wichtige Punkte oder für den Kunden wichtige Punkte, die der Veranstalter bei notwendiger Sorgfalt als solche erkennen kann: Änderung des Reisezweckes (Badeferien statt Rundreise), Wechsel des Urlaubsortes, Bus- statt Flugreise, 4-Bett-Zimmer statt Bungalow mit zwei Doppelzimmern, Stadthotel statt Strandhotel bei Badeferien, Wegfall der Sportmöglichkeiten bei Sportferien.
Nicht wesentliche Änderungen sind z.B. Hotelwechsel bei einer Rundreise bei gleichem Komfort usw.; Änderung der Abfolge der Wanderungen bei Wanderferien, Flugverschiebung von 14 auf 15 Uhr, Hotelwechsel bei Badeferien bei gleichem Ort, gleicher Kategorie und Lage.
Nicht wesentliche Änderungen hat der Kunde zu akzeptieren. Wesentliche Änderungen können nur mit Zustimmung des Kunden vorgenommen werden.
Er kann die wesentliche Änderung annehmen oder ablehnen. Lehnt er die Änderung ab, kann er
a. an einer Ersatzreise teilnehmen, sofern ihm eine solche angeboten wird; ist sie teurer, hat er keinen Aufpreis zu bezahlen, ist sie billiger, ist die Preisdifferenz zurückzuerstatten oder
b. vom Vertrag zurücktreten. Dann ist der bezahlte Reisepreis zurückzuzahlen.
Vorbehalten bleibt Schadenersatz.
Bietet der Veranstalter keine Alternative an, so stellt sich die Frage, ob der Reisende eine (allenfalls teurere) Ersatzreise buchen und die Preisdifferenz als Schaden geltend machen kann. Dies wird in der Literatur z.T. bejaht.
Die hier vorgenommene Programmänderung ist wesentlich, wird doch der Höhepunkt der Reise gestrichen. Der Kunde kann entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten, und der bezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
© Rolf Metz - Bitte beachten Sie die Benützungshinweise und Enthaftungserklärung.