Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
In Deutschland wird zu Zeit eine heftige Debatte über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen und deren Voraussetzungen geführt. Da dieses Thema auch für Schweizer Reiseveranstalter von grosser Bedeutung ist, hier einige ausführliche Hinweise:
Urteil des AG Kleve vom 31.7.2000 in ReiseRecht aktuell 2000, 166 f.
Der Reiseveranstalter hatte nach Abschluss des Reisevertrages einen Treibstoffzuschlag von 104.- DM erhoben und sich dabei auf die Allgemeinen Reisebedingungen gestützt. - Der entsprechende Passus in den Bedingungen lautete: "A. behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz au den Reisepreis auswirkt, ...".
Das Gericht kommt zu Schluss, dass diese Bestimmung nicht die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Es fehle einer allgemeinen Beschreibung der Berechnungsweise für die Erhöhung der betroffenen Kostenpunkte. Der Kunde habe somit nur die Möglichkeit die Erhöhung zu akzeptieren oder nicht. Er könne die korrekte Berechnung jedoch nicht überprüfen.
Im weiteren wird moniert, dass keine Angaben zum Vergleichszeitpunkt gegeben werden. - Die gesetzliche Möglichkeit, Mehrbelastungen an den Kunden weiterzugeben, dürfe nicht zur Gewinnerhöhung führen. Und der Veranstalter dürfe nicht sein gesamtes kalkulatorisches Risiko der Treibstoffkosten auf den Kunden abwälzen. Daher dürften nur Erhöhungen auf den Kunden überwälzt werden, die seit Vertragsabschluss eingetreten seien.
Zu einem ähnlichen Schluss kommt das LG Berlin in einem Urteil zu Preiserhöhung infolge Wechselkurserhöhungen.
Urteil des LG Berlin vom 13.10.1999 in ReiseRecht aktuell 2000 26 f.
Ein Reiseveranstalter hatte in seinen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen eine Preiserhöhungsklausel. Diese wurde als ungültig erachtet, da "in den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird weder angegeben, wie hoch der Wechselkurs an dem bestimmten Datum war, noch auf welches Datum nach Vertragsabschluss abgestellt werden soll, um eine eventuelle Änderung der Wechselkurse festzustellen." Es wird auch ausgeführt, die Preiserhöhung dürfte nicht zu einem zusätzlichen Gewinn führen. Aufgrund dieser Überlegungen dürfen nur Wechselkurserhöhungen seit Vertragsabschluss berücksichtigt werden.
Wechselkurserhöhungen zwischen Kalkulation und Vertragsabschluss könnten dem Kunden anlässlich der Buchung bekannt gegeben werden, so dass der Reisepreis entsprechend höher ausfalle.
Im weiteren: "Gegen die Wahl eines Bezugsdatums vor Vertragsschluss spricht auch ..., dass dieses dann als Preisargument gezielt vom Verwender [Reiseveranstalter] eingesetzt werden könnte, indem er das Datum so bestimmt, dass der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt für ihn günstig ist."
In der Schweiz liegen noch keine publizierten Gerichtsurteile zu Preiserhöhungen (nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen, PRG) vor. Es ist daher offen, ob die gesetzliche Bestimmung (Art. 7 Eine Erhöhung des vertraglich festgelegten Preises ist nur zulässig, wenn: a. der Vertrag ... genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält; ...) so streng wie in Deutschland ausgelegt wird.
In der Schweiz ist das anstehende Thema noch viel grundlegender: Denn Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn dies mit dem Kunden vereinbart worden ist, Art.7 PRG. - Liegt keine Vereinbarung vor, können Preise nicht erhöht werden! Preiserhöhungsklauseln sind regelmässig in den Allgemeinen Reisebedingungen enthalten. Allgemeine Reisebedingungen gelten nur dann, wenn sie Vertragsbestandteil sind. Das Bundesgesetz über Pauschalreisen hat strenge Bedingungen zum Einbezug der Allgemeinen Reisebedingungen aufgestellt (diese Bedingungen sind strenger als für andere Verträge und strenger als vor dem Inkrafttreten des PRG).
Das Bundesgesetz über Pauschalreisen besagt in Art. 4 PRG, dass die Vertragsbedingungen dem Kunden vor Vertragsschluss übergeben werden müssen (andernfalls sie nicht Vertragsbestandteil sind) [Vito Roberto, Art. 4 PRG N 2 in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage 2003; Richard Frank, Bundesgesetz über Pauschalreisen, Zürich 1994, Art. 4 PRG N 1 ff.; Sandro Hangartner, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 44 f.]. Sind die Reisebedingungen in einem Prospekt abgedruckt, so ist dieser dem Kunden bei der Buchung zu übergeben und ihn ausdrücklich auf die Geltung der Reisebedingungen hinzuweisen. Im weiteren verlangt das Gesetz in Art. 6 Abs. 2 Bst. g PRG, dass auch in der Bestätigung (Vertrag) die Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach Art. 7 aufzunehmen sind.
Da die gesetzlichen Erfordernisse oft nicht eingehalten werden (z.B. Telefonbuchungen), dürften die Reisebedingungen in vielen Fällen nicht Vertragsbestandteil sein. Bereits unter dem alten liberaleren Recht wurde festgestellt, "Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass bei der gegenwärtigen Handhabung zahlreiche, vermutlich sogar die meisten Reiseverträge ohne wirksame AGB zustande kommen, ...", Vito Roberto, Die Haftung des Reiseveranstalters, Zürich 1989, S. 177. Reiseveranstalter wie Reisevermittler sollten unbedingt darauf achten, dass die Reisebedingungen Vertragsbestandteil sind. Andernfalls die Preiserhöhungen nicht zulässig sind.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
© Rolf Metz - Bitte beachten Sie die Benützungshinweise und Enthaftungserklärung.