Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Vor kurzem buchte ein Kunde eine Reise nach Mallorca. Nebenbei bemerkte er, dies würde auch seinen Halsschmerzen gut tun. Eine Woche später erhielten wir die Annullierung mit Arztzeugnis. Dieses bestätigte, dass er an einer Grippe erkrankt sei und nicht an der Reise teilnehmen könne. – Die Annullierungskostenversicherung will die Annullierungskosten nicht übernehmen.
Antwort:
Sie sprechen ein grundlegendes Thema an. Versicherungen schützen den Kunden vor den Folgen zukünftiger Ereignisse (z.B. Unfall, Krankheit). Nur was in Zukunft eintreten könnte, kann durch eine Versicherung gedeckt werden. Ereignisse, die sich bereits bei Versicherungsabschluss verwirklicht haben, können nicht versichert werden.
So wie Sie den Fall schildern, ist der Mann bereits bei der Buchung erkrankt gewesen. D.h. die zu versichernde Gefahr (Krankheit) hatte sich bereits vorher realisiert. Eine bereits eingetretene Gefahr kann nun aber nicht mehr versichert werden. So dass die Annullierungskostenversicherung die Annullierungskosten nicht bezahlen muss.
Hinweis auf geplante Operationen: Die gleiche Rechtslage besteht bei geplanten Operationen. Hat der Kunde bereits im Zeitpunkt der Buchung eine Operation geplant und kann er infolge dieser Operation nicht an der Reise teilnehmen, zahlt die Versicherung die Annullierungskosten nicht.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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