Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage: Ein Kunde hatte eine Reise nach Indonesien gebucht. Infolge der Waldbrände sagte der Veranstalter die Reise ab und zahlte den Reisepreis zurück. Der Kunde will jetzt auch eine Entschädigung für Passkosten, Devisenverluste usw.
Antwort:
1. Tritt zwischen Buchung und Abreise ein Fall höherer Gewalt ein, kann der Reiseveranstalter die Reise, ohne Schadenersatz zahlen zu müssen, absagen. Höhere Gewalt ist ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das derjenige, der sich auf die höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Das Ereignis darf nicht im Risikobereich des Veranstalters liegen. So gelten als höhere Gewalt: Kriegerische Ereignisse, Epidemien, Naturkatastrophen, Wirbelstürme, Landesstreik.
Wird das gebuchte Hotel bestreikt, fällt das gecharterte Flugzeug aus usw,. liegt kein Fall höherer Gewalt vor, da diese Ereignisse im Risikobereich des Veranstalters liegen (der Veranstalter haftet für die Handlungen und Unterlassungen seiner Leistungsträger).
2. Hat der Leistungsträger oder der Veranstalter überbucht, liegt auch kein Fall höherer Gewalt vor. Der Veranstalter hat die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Reise möglichst programmgemäss durchführen zu können.
Im vorliegenden Fall liegt höhere Gewalt vor. – Die bezahlten Kundengelder sind zurückzubezahlen; der Kunde hat bei höherer Gewalt keinen Anspruch auf Schadenersatz. Devisenverluste, Passkosten usw. gehen zu seinen Lasten. Siehe Art. 11 Abs. 2 PRG.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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