Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Eine Kundin buchte auf ärztlichen Rat hin eine Ischia-Reise, um sich von einer Krankheit zu erholen. Die Heilung verlief jedoch nicht wie erwartet, vielmehr musste die Kundin vor Abreise erneut ins Spital. Zahlt die Annullierungskostenversicherung die Annullierungskosten?
Antwort:
Wie Sie es schildern, ist der erneute Spitalaufenthalt aufgrund der früheren Erkrankung notwendig geworden. Mit anderen Worten handelt es sich um eine vorbestandene Krankheit. Krankheiten, die bereits bei Abschluss der Versicherung bestehen, sind von der Versicherungsdeckung ausgenommen. D.h. verschlimmert sich die Krankheit nach der Buchung, und führt dies zu einer Annullierung, übernimmt die Versicherung die Annullierungskosten nicht. – Dies gilt auch für den Heilungsverlauf bei Unfällen.
Der ärztliche Rat oder Zustimmung ändert an der Risikoverteilung nichts. Entscheidend allein ist die Tatsache, dass die Erkrankung bereits bei Buchung bestanden hat.
Ausgenommen von dieser Regel sind die Ereignisse in Verbindung mit einer Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung. Unter diese fallen Krankheiten, welche durch Medikamente stabilisiert werden können, jedoch nicht heilbar sind (z.B. Diabetes, Asthma, Angina pectoris).
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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