Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
Das Bundesgesetz über Pauschalreisen definiert die Pauschalreise in Art. 1 PRG.
a. Eine Pauschalreise besteht mindestens aus zwei der folgenden Leistungen:
aa. Beförderung
bb. Unterbringung
cc. andere touristische Dienstleistungen, welche nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Beispiele: Flug und Hotelunterkunft; Fly and Drive; Flug und Ferienwohnung; Ferienhaus und Skischulunterricht und Abonnement für Sportbahnen, Skimiete usw.
Keine Pauschalreise sind: Hotelunterkunft mit Frühstück; Ferienwohnung (allenfalls mit Transfer vom Bahnhof).
b. Diese Leistungen müssen im Voraus festgelegt sein. Das heisst, die Leistungen sind vor der Kundenanfrage zusammengestellt worden (z.B. Prospekte, Flugblättern, Werbung), so die bisherige herrschende Lehre in der Schweiz. Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedeutet "im Voraus festgelegt", dass die Reiseleistungen (wohl gemeinsam) vor der Abreise gebucht werden. Das heisst, auch individuell zusammen gestellte Reisen/auf Kundenwunsch hin zusammen gestellte Reisen Pauschalreisen sein können. - Da mit den Bilateralen Abkommen auch die EU-Reiserechtsrichtlinie übernommen worden ist, dürfte dieses Urteil für die Schweiz ein gewisse Bedeutung erlangen (bejahend Prof. Wolfgang Wiegand in Jusletter). - Schweizerische Gerichtsentscheide sind nicht bekannt.
c. Die Leistungen werden in einem Gesamtpreis zusammengefasst. Dies ist der Pauschalpreis.
d. Keine Pauschalreise im Sinne des BG Pauschalreisen liegen vor bei: Tagesausflügen, die nicht länger als 24 Stunden dauern oder keine Übernachtung einschliessen. Beispiele: Tagesausflüge mit Mittagessen; Sportreisen mit Flug, Transfer, Eintritt usw., sofern sie nicht 24 Stunden dauern.
ACHTUNG: So klar die Definition scheinen mag, in der Praxis gibt es viele Abgrenzungsfragen:
a. So wird zum Teil die Meinung vertreten, Ferienwohnungen und -häuser, welche durch Reiseveranstalter vermietet werden, würden auch unter das PRG fallen (auch ohne Anreise usw.). Vor Inkrafttreten des PRG hat das Bundesgericht Ferienwohnungen auch dem Reisevertrag unterstellt (und dann Mietvertragsrecht angewandt).
b. In der Literatur ist auch schon die Meinung vertreten worden, Hotelunterkunft mit Halbpension oder Vollpension sei eine Pauschalreise (so auch die frühere Praxis in Deutschland).
b. Baukastenreisen, siehe dazu Baukastenreisen.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
© Rolf Metz - Bitte beachten Sie die Benützungshinweise und Enthaftungserklärung.