Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Wir haben dem Kunden ein Reisearrangement eines bekannten Veranstalters verkauft. Der Kunde ist mit den Leistungen nicht zufrieden gewesen und fordert nun von uns Geld zurück. Wir sind der Ansicht, er müsste den Veranstalter belangen.
Antwort: Das PRG unterscheidet zwischen "Veranstalter", "Vermittler, der Vertragspartei ist" und "Vermittler". Für den Retailer wichtig sind „Vermittler, der Vertragspartei ist" und „Vermittler".
Der Vermittler tritt gegenüber dem Kunden i.d.R. als Stellvertreter des Veranstalters auf. Er informiert den Kunden über den Anbieter der Pauschalreise und nennt dessen Namen und Adresse. Das PRG fordert in Art. 6 Abs. 1 Bst. a., dass der Kunde über Name und Adresse schriftlich informiert wird.
Der reine Vermittler haftet gegenüber dem Kunden nur für eine korrekte Buchung und Beratung. Er haftet jedoch nicht für das Produkt!
Vermittler, der Vertragspartei ist, ist gegenüber dem Kunden für die Pauschalreise haftbar wie ein Veranstalter! Er muss für Minderleistungen einstehen und haftet, wenn der Kunde z.B. einen Unfall erleidet.
Der Vermittler wird zur Vertragspartei des Kunden, wenn er diesen über den wahren Veranstalter nicht aufklärt, insbesondere nicht den Namen und die Adresse bekannt gibt. Die Angabe einer in Branche üblichen Abkürzung, z.B. „Universal" für Universal Flugreisen AG, Vaduz, oder "Hopla" für Hotelplan, Zürich reicht nicht aus.
Die Antwort auf die Frage: Ist der Kunde bei der Buchung klar und eindeutig auf den Veranstalter hingewiesen worden? Wenn nein, haftet das Reisebüro wie ein Veranstalter für allfällige Minderleistungen.
Siehe zur Abgrenzung Veranstalter - Vermittler die ELVIA Broschüre: Reiserecht, Aktuelle Informationen 1999, Der Retailer als Reiseveranstalter
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil gefällt, welches viele Fragen aufwirft und auch die Unterscheidung Veranstalter – Vermittler in Frage stellt. Ein Reisebüro, welches auf Kundenwunsch hin, zwei Einzelleistungen (Flug und Unterkunft) auf einer Bestätigung bestätigt hat, wurde als Vertragspartner des Kunden und haftbar für die Reise angesehen. – Die Folgen für die Schweiz sind noch unbekannt.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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