Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Prospekte enthalten manchmal Fehler; Programme und Preise werden geändert. Wie sollen wir uns als Retailer verhalten?
Antwort:
1. Nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen sind die in Prospekten und anderen Werbemitteln gemachten Angaben verbindlich. D.h. der Anbieter ist verpflichtet, die Leistungen wie beschrieben und zu den publizierten Preisen zu erbringen.
Preis- und Leistungsänderungen sind nur möglich, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Prospekt etc. gemacht wird.
Werden vor der Buchung Programmänderungen usw. vorgenommen, so sind diese Änderungen bei der Buchung dem Kunden mitzuteilen. – Zu Beweiszwecken soll der Kunde ein Buchungsformular mit dem entsprechenden Hinweis unterschreiben. Unterlässt das Reisebüro diese Information, wird der Vertrag gemäss Prospektbeschreibung abgeschlossen.
2. Werbung mit Preisangaben unterliegt der Preisbekanntgabe-Verordnung. Nach dieser Verordnung sind die in den Angeboten beworbenen Leistungen zu spezifizieren. Ein Informationsblatt des seco enthält die genauen Angaben.
Bezugsquelle: Staatssekretariat für Wirtschaft seco, Fachbereiche/Recht, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, Tel. 031 322 27 89 oder 031 322 77 70, Fax 031 324 09 56.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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