Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Bei einer unserer Rundreisen hat der Chauffeur den Kofferraumdeckel geschlossen und dabei die Hand eines Reisenden so stark verletzt, dass es fraglich ist, ob jemals wieder als Musiker arbeiten kann. Wer zahlt diesen Schaden?
Antwort:
Der Veranstalter ist für die schadensfreie Abwicklung der Reise verantwortlich. Wird ein Kunde bei der Erfüllung des Vertrages durch den Veranstalter oder einen Leistungsträger geschädigt, haftet der Veranstalter. Die Haftung bei Personenschäden ist unbegrenzt und kann vertraglich auch nicht beschränkt werden. Der Schaden besteht in den Rettungs- und Heilungskosten, im Verdienstausfall; dazu kommt unter Umständen eine Genugtuungssumme.
Gleiches gilt für Sachschäden. Wobei der Veranstalter hier seine Haftung auf den 2-fachen Reisepreis beschränken kann (diese Haftungsbeschränkung muss mit dem Kunden vereinbart werden, z.B. in den AVRB).
Kommen internationale Abkommen mit Haftungsbeschränkungen zur Anwendung (z.B. Warschauer Abkommen), haftet der Veranstalter im Rahmen dieser Abkommen.
Keine Haftung besteht, wenn der Kunde oder Dritte (z.B. Zöllner, Flugkontrolle) den Schaden verursacht haben, höhere Gewalt vorliegt oder der TO nachweisen kann, dass er trotz geforderter Sorgfalt den Schaden nicht voraussehen oder abwenden konnte.
Nach schweizerischem Recht gibt es keine Entschädigung für Frustration, Ärger, Enttäuschung usw. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung gibt. Dieses Urteil ist für die Schweiz nicht verbindlich. Doch aufgrund der Bilateralen Abkommen wird die Meinung vertreten, der Entscheid soll auch in der Schweiz zur Anwendung gelangen.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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