Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
Wer zu heiss duscht, hat die Konsequenzen selber zu tragen! - Wer eine Dusche mit Mischregler benützt und sich dabei verbrennt, hat keinen Schadenersatzsanspruch gegenüber dem Betreiber der Dusche. Dies hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden. - Obwohl es sich hier um eine Dusche in einem Bootshafen am Bodensee handelt, kann der Entscheid auch auf "Duschen auf Reisen" angewendet werden.
Eine Frau hatte sich beim Duschen in einem Bootshafen am Bodensee schwere Verbrennungen zugezogen, weil bis zu 65 Grad heisses Wasser aus der Röhre floss. Die Dusche war mit einem Mischregler ausgestattet, der die Einstellung der Wassertemperatur erlaubte. Das Bundesgericht verneint jegliche Haftung, weil die Frau (beim Ansteigen der Wassertemperatur) den Duschkopf hätte beiseite drehen oder einfach das Wasser abdrehen können. - Es sprechen auch hygienische Gründe für eine Wassertemperatur von 60 Grad.
Nach Ansicht des Bundesgerichtes musste "nicht damit gerechnet werden, dass die Klägerin eine solche naheliegende, spontane Reaktion unterlassen würde", d.h. das Wasser abstellen oder den Brausekopf beiseite drehen.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen.
Es zeigt sich einmal mehr, dass vom Kunden immer noch ein Stück gesunden Menschenverstand und normale Reaktionen erwartet werden können.
Quelle: Neue Zürcher Zeitung.
© Rolf Metz - Bitte beachten Sie die Benützungshinweise und Enthaftungserklärung.