Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Wie erhielten eine Flugplanänderung von Samstagmorgen auf Freitagnachmittag. Der Kunde (mit Familie) akzeptierte sie nicht. Was ist zu tun?
Antwort:
Nach dem PRG sind mit dem Kunden Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende der Reise zu vereinbaren (Bestätigung; PRG 6). Dies bedeutet, dass Abflugs- und Ankunftszeiten Vertragsinhalt sind. Vereinbarte Leistungen können nur dann ohne Zustimmung des Kunden geändert werden, wenn es sich um nicht wesentliche Vertragsänderungen handelt. Es ist daher zu prüfen, ob es bei dieser Änderung um eine wesentliche Vertragsänderung handelt, die nur mit Zustimmung des Kunden möglich ist.
Bei der Beurteilung von Flugplanänderung ist die (deutsche) Gerichtspraxis sehr uneinheitlich. Beim Hinflug ist eine Rückverlegung eher zulässig als eine Vorverlegung.
Unwesentliche Änderungen sind die 4-stündige Rückverlegung bei einem Überseeflug, bei Städteflügen um eine Stunde.
Eine wesentliche Änderung liegt bei einer Rückverlegung um 17 Stunden bei einer 6-tägigen Ferienreise oder bei einem Städteflug (Freitag – Sonntag) von von Freitagmorgen auf Freitag 19:30 Uhr vor.
Beim Rückflug darf die Rückreise eher vorverlegt werden. Wobei dem Kunden eine angemessene Nachtruhe zuzubilligen ist. Hier kommt es auch darauf an, ob es sich um eine Gruppenreise handelt oder z.B. auch Fly-and-Drive-Gäste darunter sind. Ist zweiten Fall ist die Vorverlegung wohl nur aus Sicherheitsgründen zulässig.
Die Vorverlegung des Hinfluges von Samstag auf Freitag ist eine wesentliche Änderung, welche nur mit Zustimmung des Kunden möglich ist. Der Abreisetag ist vertraglich vereinbart, die vorgesehene Vorverlegung greift in die Dispositionen des Kunden (Arbeits- und Schultag) ein. Dies erkennt der Veranstalter. Der Kunde muss die Flugplanänderung nicht akzeptieren.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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