Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Sind Telefaxbuchungen verbindlich?
Antwort:
Pauschalreisen wie Einzelleistungen können mündlich gebucht werden. D.h. der Vertrag wird für Kunde wie Reisebüro mit der mündlichen Einigung abgeschlossen. Und beide Parteien sind an diese Vereinbarung gebunden.
Um jedoch den Anforderungen des Pauschalreise-Gesetzes zu genügen und den Vertragsabschluss beweisen zu können, sollten Sie folgendermassen vorgehen:
1. Einreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Allgemeine Vertrags- und Reisebestimmungen
Die Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften sind vor der Buchung dem Kunden schriftlich oder in anderer geeigneter Form bekannt zu geben; desgleichen sind die AVRB nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vor der Buchung dem Kunden übergeben und bei Vertragsabschluss als Vertragsinhalt vereinbart werden.
2. Angebot, Optionen
Wenn Sie Optionen machen können und der Kunde innert nützlicher Frist zurückfaxen kann: Sie faxen dem Kunden die Angaben zur gewünschten Reise (Daten, Destination, Anzahl Personen, Preise usw.), die Gesundheits- und Einreisevorschriften sowie die AVRB; dies ist ein verbindliches Angebot. Sie setzen dem Kunden eine Frist, bis wann er die Buchung unterschrieben zurücksenden muss (dies ist die Annahme des Angebots), andernfalls das Angebot dahinfällt. – Bei diesem Vorgehen sind die Reiseleistungen usw. durch Optionen während der Gültigkeitsdauer des Angebotes zu blockieren.
Wenn keine Optionen, Reservierungen möglich sind. In diesem Fall schicken Sie dem Kunden ein unverbindliches Reiseprogramm, samt Gesundheits- und Einreisevorschriften sowie den AVRB. Die Reiseleistungen werden erst gebucht, wenn der Kunde den Fax (dies ist dann das Angebot) unterschrieben zurückschickt. Erhalten Sie den unterschriebenen Fax, buchen Sie die Reiseleistungen und bestätigen (ist die Annahme des Angebotes) die Reise ganz normal.
Damit Ihr Reiseangebot nicht als verbindliches Angebot gilt, fügen Sie einen entsprechenden Vorbehalt bei; "freibleibend", "vorbehältlich Verfügbarkeit, Preis- und Programmänderungen vorbehalten".
Kommt es zu einem Streitfall, prüft der Richter die Telefaxbelege wie alle andern Beweismittel auch. Daher auch Sende- und Empfangsprotokolle aufbewahren.
3. Versicherungen
In der Offerte, spätestens bei der Buchung weisen den Kunden auf die Annullierungs- und Extrarückreisekostenversicherung hin. – Schliesst der Kunde keine solche Versicherung ab, vermerken Sie dies ausdrücklich auf der Bestätigung.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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