Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage: Ein Kunde behauptet, dass er innert fünf Tagen kostenlos vom Vertrag zurücktreten könne. Stimmt dies?
Antwort:
1. Nein. Der Grundsatz gilt: „Abgeschlossene Verträge sind zu halten". D.h. es gibt keine Überlegungsfristen.
Ausnahmen sind so genannte Haustürgeschäfte mit einer Widerrufsfrist von sieben Tagen, gleiches gilt für Vertragsabschlüsse auf Werbefahrten (und Abzahlungsverträge). Vertragsabschlüsse an Messen (z.B. Ferienmesse) gelten nicht als Haustürgeschäfte und fallen somit nicht unter die Ausnahmebestimmung.
2. Bei Transportverträgen, z.B. Nur-Flug, besteht eine besondere Rechtslage: Reine Transportverträge gelten als Auftrag (herrschende, aber auch bestrittene Meinung). Aufträge können jederzeit widerrufen werden. Ausgenommen, es sei zur Unzeit (d.h. ganz wenige Tage vor Abreise). – Aus diesem Grunde ist der Kunde, der einen Linienflug mit einem Pex-, Super-Pex-Tarif usw. bucht, ausdrücklich auf die damit verbundenen Restriktionen aufmerksam zu machen (und in der Bestätigung zu erwähnen). Andernfalls der gutgläubige Kunde davon ausgehen darf, er könne die Flugdaten ändern, den Flugschein verlängern, den Flug unterbrechen usw.
Diese Ausführungen gelten auch für Bahnfahrkarten mit Beschränkungen usw.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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