Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage: Können wir trotz des Pauschalreisegesetzes Einzelleistungen vermitteln?
Antwort:
Ja. Zu beachten sind:
1. Der Retailer ist Beauftragter des Kunden. Vermittelt er nun Einzelleistungen, ist er gegenüber dem Kunden rechenschaftspflichtig, d.h. er hat dem Kunden die vermittelten Vertragspartner genau zu bezeichnen und die Preise der entsprechenden Leistungen auszuweisen. Diese Angaben sind bei der Buchung wie in der Bestätigung zu machen.
Der Retailer hat dafür zu sorgen, dass die Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen (AVRB) aller Vertragspartner Vertragsinhalt werden. (Der Vermittler verwendet keine eigenen AVRB). Im weiteren sind dem Kunden alle notwendigen Informationen zu geben, so dass er die Leistungen auch beziehen kann.
2. Der Vermittler wird zur Vertragspartei des Kunden, wenn er z.B. den Namen des Veranstalters nicht bekannt gibt oder bei individuellen Reisen verschiedenste Leistungen in einem Preis zusammenfasst und seine eigenen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen verwendet. Oder wenn er die Preise abändert!
3. Flug-, Schiffs- und Zugspläne etc. sind so zusammenzustellen, dass der Kunde rechtzeitig eintreffen kann. Neben den Minimal Connecting Times sind auch die Saison, Art der Passagiere (Familie mit Kinderwagen oder Geschäftsreisender) usw. zu berücksichtigen. Zu kurz bemessene Umsteigzeiten können zur Haftbarkeit des Reisebüros führen.
Siehe zur diesen Themen auch die ELVIA-Broschüre: "Reiserecht, Aktuelle Informationen 1999, Der Retailer als Reiseveranstalter".
Aufgrund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes ist Möglichkeit der Vermittlung von mehreren Einzelleistungen stark umstritten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Reisebüro Veranstalter wird, wenn es dem Kunden zwei Einzelleistungen gleichzeitig "verkauft", auch wenn die Preise einzeln ausgewiesen werden. In Deutschland ist das Urteil heiss umstritten. Für die Schweiz ist das Urteil nicht verbindlich. Da wir in den Bilateralen Abkommen auch die EU-Richtlinie über Pauschalreisen übernommen haben, wird z.T. die Meinung vertreten, das Urteil solle auch in der Schweiz Anwendung finden. – Das vermittelnde Reisebüro sollte daher in allen Fällen den Kunden genau informieren und alles unterlassen, was auf Eigenleistung schliessen liesse.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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