Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Eine Kundin hatte ein Nepal-Trekking gebucht. Gruppengrösse mind. 6, max. 15 Teilnehmer. 22 Tage vor Abreise sagte der Veranstalter die Reise mangels genügender Beteiligung ab. Er berief sich auf seine Reisebedingungen, wonach die Reise nur bei mind. 6 Teilnehmern durchgeführt wird, und die Reise bis 3 Wochen vor Abreise abgesagt werden kann. Die Kundin hat kurzfristig eine teurere Ersatzreise gebucht und will die Preisdifferenz vergütet bekommen.
Antwort:
Der Veranstalter kann mit dem Kunden vereinbaren, dass die Reise nur bei Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl durchgeführt wird. Vereinbart werden müssen die Mindestteilnehmerzahl und bis wann, die Reise abgesagt werden kann. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. Siehe dazu auch Art. 4 und 11 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen.
Erfolgt die Absage innert der vereinbarten Frist, hat der Veranstalter keinen Schadenersatz zu leisten. Die Kundin muss daher die Mehrkosten selber tragen.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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