Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Frage:
Wir haben vergessen, einen Kunden auf die Annullierungskostenversicherung hinzuweisen. Genau dieser Kunde musste wenige Tage vor Abreise die Reise absagen und nun macht er uns für die Annullierungskosten haftbar. Denn hätten wir ihn richtig beraten, dann würden die Kosten durch die Versicherung bezahlt, sagt er. Sind wir wirklich haftbar?
Antwort:
Nach dem PRG ist das Reisebüro verpflichtet, dem Kunden "Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit" zu machen. Das Gesetz sieht vor, dass diese Angaben nach der Buchung vor Abreise erfolgen sollen.
Aus rechtlichen wie aus praktischen Gründen ist es sinnvoll, die Informationen zur Annullierungs- und Rückreisekostenversicherung bei der Buchung zu geben und zwar schriftlich (PRG 5). Die Versicherungsgesellschaft wird dann mit Namen und Adresse in der Bestätigung aufgeführt (PRG 6).
In Ihrem Fall ist die Hinweispflicht nicht erfüllt worden. Ob dies zur Haftbarkeit des Reisebüros ausreicht, ist umstritten. Die eine Meinung vertritt die Auffassung, das Reisebüro sei haftbar, wenn der unterlassene Hinweis auf die Versicherungen entscheidend für den Schaden sei. Eine andere Meinung verneint die Haftbarkeit des Reisebüros. – Wenn Sie sich weigern, den Schaden zu übernehmen, muss der Kunde einen Prozess einleiten.
Wichtig für Annullierungskosten- und Rückreisekostenversicherung sind folgende Punkte:
a. Klären Sie den Kunden anlässlich der Buchung über die Annullierungskosten- und Rückreisekostenversicherung schriftlich (z.B. Prospekt) auf.
b. Schliesst der Kunde eine solche Versicherung ab oder ist sie bereits im Arrangement eingeschlossen, vermerken Sie dies auf der Bestätigung.
c. Schliesst der Kunde keine Versicherung ab und es ist im Arrangement keine eingeschlossen, lassen Sie den Kunden eine Verzichtserklärung auf dem Buchungsformular unterschreiben und nehmen Sie einen entsprechenden Hinweis in die Bestätigung auf (sowohl für die Annullierungskosten- wie die Rückreisekostenversicherung).
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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