Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
Hinweis: Sie haben die von uns definierten Style-Sheets (CSS) abgeschaltet oder Sie nutzen leider einen älteren Browser, daher wird diese Seite anders dargestellt.
Hinweis: Weitere Informationen über die Darstellung dieser Website finden Sie in den Besucherinfos.
Bei Pauschalreisen können verschiedene Haftungsphasen und Haftungsarten unterschieden werden.
Zwischen der Buchung und dem Reisebeginn richtet sich Haftung nach Art. 7 ff. PRG (Preiserhöhungen, Reiseabsagen und wesentliche Vertragsänderungen).
Nach Beginn der Reise kommen Art. 12 ff. PRG zur Anwendung. Hier ist zu unterscheiden zwischen
• mangelhafter Vertragserfüllung = Mangel der Reise, Art. 13 PRG
• schadenstiftendem Verhalten = Schadenersatz, Art. 14 ff. PRG
Natürlich ist es in der Praxis so, dass ein Mangel häufig auch zu einem Schaden führt.
Mängel sind Ausfall von Leistungen (z.B. gestrichene Stadtbesichtigung, ausgefallene Warmwasserversorgung usw.) oder qualitativ schlechte Leistungen (z.B. lärmiges Zimmer, obwohl im Prospekt von "ruhig gelegen" gesprochen wird; 2-Gang-Menu anstelle des vereinbarten 4-Gang-Menus).
Für solche Mängel haftet der Veranstalter unabhängig davon, ob er selber oder ein Leistungsträger die Leistungen erbringen musste und unabhängig davon, ob ihn oder ein Leistungsträger ein Verschulden trifft. Mit anderen Worten der Reiseveranstalter haftet auch ohne Verschulden. So die Ansicht des Bundesrates. – Ausnahme die Fälle höherer Gewalt (umstritten).
Erleidet der Reisende einen Schaden, welcher auf eine Handlung oder Unterlassung des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger zurück zu führen ist, so hat der Reiseveranstalter dafür einzustehen.
Der Reisende hat zu beweisen, dass der Veranstalter eine Pflichtverletzung begangen und diese den Schaden verursacht hat. Auch den Schaden selbst muss er beweisen. Schaden ist immer eine Geldsumme (Verminderung des Vermögens).
Der Veranstalter kann nachweisen, dass der Reisende oder Dritte den Schaden verursacht hat, ein Fall der höheren Gewalt vorliegt oder trotz aller gebotener Sorgfalt der Schaden eingetreten ist, Art. 15 PRG. In diesem Fällen entfällt die Schadenersatzpflicht des Veranstalters. Dies unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter seine Vertragspflichten korrekt erfüllt hat (Bundesgerichtspraxis).
Kommt in internationales Abkommen zur Anwendung, z.B. das Warschauer Abkommen im Luftverkehr, welches die Haftung beschränkt oder ausschliesst, haftet der Veranstalter nur in Rahmen dieses Abkommens.
Achtung: Das Warschauer Abkommen wird durch das im Jahre 2003 i Kraft getretene Montrealer Übereinkommen abgelöst. Dieses Uebereinkommen sieht bei Personenschäden eine unbegrenzte Haftung vor. Details dazu in den Workshops von Rolf Metz 2005. Wenn Sie über diese Workshops orientiert werden wollen, hier mehr.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
© Rolf Metz - Bitte beachten Sie die Benützungshinweise und Enthaftungserklärung.