Inhalt: Reisebürorecht.ch ist die Website für Reisebüros und Reiseveranstalter, Hoteliers, Unternehmen im Tourismus und Verkehr. Hier geht es um Reiserechtfragen, Pauschalreisen, Haftung des Reisebüros und Reiseveranstalters, Flug- und Transportrecht sowie Unterkunftsrecht, Reiseversicherungen.
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Bei Baukastenreisen stellt der Reiseveranstalter die Reisen nicht mehr selber zusammen. Vielmehr stellt er dem Kunden eine Auswahl von Reiseleistungen in einem Katalog zur Verfügung. Der Kunde wählt dann aus diesen Möglichkeiten seine Leistungen aus. Daraus ergibt sich dann die Reise. In diesen Fällen gibt es keinen Pauschalpreis mehr, die ausgewählten Leistungen werden einzeln verrechnet.
Auf den ersten Blick sind solche Reisen keine Pauschalreisen im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen.
Dieser Eindruck täuscht: Der Reiseveranstalter hat aus der Vielzahl von Leistungen seine Wahl getroffen. Er hat somit im Voraus die Leistungen festgelegt. Er überlässt dem Kunden nur im Rahmen dieser Vorauswahl eine Wahlmöglichkeit. Daher dürfte das Element der "im Voraus festgelegten Verbindung" erfüllt sein.
In der Schweizer Literatur die Meinung vertreten, Baukastenreisen seien Pauschalreisen (z.B. Vito Roberto, Bundesgesetz über Pauschalreisen, Art. 1 N 7 PRG, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003). So auch ein deutsches Gerichtsurteil (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.4.1999).
Einzelleistungen aus verschiedenen Prospekten
Bucht der Kunde aus verschiedenen Prospekten unterschiedlicher Anbieter Einzelleistungen, so können diese vermittelt werden, sofern das Reisebüro den Kunden bei der Buchung über den Vertragspartner (Name und Adresse, Art. 6 PRG) genau aufklärt, die Leistungen einzeln abrechnet und die jeweiligen Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen anwendet.
In diesen Fällen kann es ratsam sein, pro Leistung eine Betätigung/Rechnung zu erstellen, damit der Kunde klar erkennt, dass er mehrere Einzelverträge abgeschlossen hat.
Das Reisebüro darf auf keinen Fall den Anschein erwecken, selber Vertragspartner des Kunden zu sein.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch dann eine Pauschalreise vorliegt, wenn der Kunde mit dem Reisebüro zusammen einzeln zusammenstellt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes bedeut "im Voraus festgelegt" nur, dass die Leistungen im Zeitpunkt der Buchung zusammen gebucht werden. – Details sind dem Entscheid nicht zu entnehmen. Aus der Stellungnahmen des Generalprokurators geht hervor, dass die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgeführt worden sind. Damit dürfte das Merkmal des Pauschalpreises an Aussagekraft verloren haben. – Der Entscheid ist für die Schweiz nicht bindend. Kann jedoch aufgrund der Bilateralen Abkommen durchaus von Bedeutung werden. – So wird von Prof. Wiegand die Meinung vertreten (JusLetter), das Urteil sei auch in der Schweiz anzuwenden.
Überarbeiteter Text aus "Reiserecht - Aktuelle Fragen und Antworten 1998" von Rolf Metz unterstützt durch
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